©: Frank Kuhn

Drohnen in der SĂ€chsischen Schweiz?

Foto- und Filmaufnahmen mit Drohnen in der SĂ€chsischen Schweiz

SpektakulĂ€re Felsen, tiefe Schluchten und weite Ausblicke: Die SĂ€chsische Schweiz bietet natĂŒrlich Motive, die viele gern aus der Luft fotografieren wĂŒrden. Doch gerade diese einzigartige Landschaft ist ein besonders sensibler Naturraum.

Unsere klare Empfehlung: Lasst die Drohne bei einem Besuch der SĂ€chsischen Schweiz zu Hause.

Im Nationalpark SĂ€chsische Schweiz ist der Einsatz von Drohnen verboten. Die Nationalparkverwaltung weist ausdrĂŒcklich darauf hin, dass Drohnen und andere Luftfahrzeuge im gesamten Nationalpark nicht eingesetzt werden dĂŒrfen.

GrĂŒnes Hinweisschild der Nationalparkverwaltung SĂ€chsische Schweiz informiert Besucher in deutscher Sprache darĂŒber, dass der Betrieb ferngesteuerter FluggerĂ€te (z. B. Drohnen) verboten ist. VerstĂ¶ĂŸe können mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das Schild enthĂ€lt Vorschriften und Strafen fĂŒr DrohnenflĂŒge.©: NPSFV

Warum Drohnen im Nationalpark nichts zu suchen haben

Eine Drohne mag fĂŒr ihren Piloten klein und harmlos wirken. FĂŒr Wildtiere kann sie jedoch eine erhebliche Störung darstellen. GerĂ€usche und Bewegungen aus der Luft können insbesondere Vögel und andere Tiere aufschrecken und aus ihren RĂŒckzugsrĂ€umen vertreiben.

Der Nationalpark ist kein Fotostudio und keine Kulisse fĂŒr spektakulĂ€re Luftaufnahmen. Er ist in erster Linie Schutzraum fĂŒr Natur und Tiere.

Deshalb gelten hier besondere Regeln. Neben dem Drohnenverbot mĂŒssen Besucher unter anderem die Wegegebote beachten, Hunde an der Leine fĂŒhren und die Vorschriften zum Klettern, Übernachten und Feuermachen einhalten.

Auch im Landschaftsschutzgebiet gelten EinschrÀnkungen

Die Nationalparkregion SĂ€chsische Schweiz besteht nicht nur aus dem eigentlichen Nationalpark. Große Bereiche gehören zum Landschaftsschutzgebiet SĂ€chsische Schweiz.

Auch dort gilt: Das Starten und Landen von Drohnen und anderen Luftfahrzeugen ist verboten.

DarĂŒber hinaus können je nach genauer Lage weitere Schutzgebiete und damit zusĂ€tzliche EinschrĂ€nkungen gelten. Das deutsche Luftrecht sieht insbesondere fĂŒr Nationalparks, Naturschutzgebiete sowie bestimmte europĂ€ische Schutzgebiete besondere Voraussetzungen fĂŒr DrohnenflĂŒge vor.

Wer glaubt, das Verbot umgehen zu können, indem er seine Drohne einfach außerhalb eines Schutzgebietes startet, sollte deshalb vorsichtig sein: Entscheidend ist nicht allein der Startplatz. Auch fĂŒr den Luftraum ĂŒber Schutzgebieten können gesetzliche BeschrĂ€nkungen gelten.

Drohne unter 250 Gramm? Das Drohnenverbot gilt trotzdem

Immer wieder entsteht der Eindruck, kleine Drohnen mit weniger als 250 Gramm dĂŒrften praktisch ĂŒberall geflogen werden.

Das ist falsch.

Das geringe Gewicht kann zwar bei bestimmten allgemeinen EU-Drohnenregeln Erleichterungen bringen. Örtliche Flugverbote und Naturschutzbestimmungen werden dadurch aber nicht aufgehoben.

Eine Mini-Drohne ist deshalb kein Freifahrtschein fĂŒr den Nationalpark SĂ€chsische Schweiz.

Die allgemeinen Drohnenregeln gelten zusÀtzlich

UnabhĂ€ngig von den besonderen Vorschriften in der SĂ€chsischen Schweiz gelten in Deutschland und der EU weiterhin die allgemeinen Regeln fĂŒr unbemannte Luftfahrzeuge.

Je nach Drohne und Einsatz können unter anderem eine Registrierung als Drohnenbetreiber, die Kennzeichnung mit der Betreiber-ID, ein Kompetenznachweis und eine Haftpflichtversicherung erforderlich sein. Wer eine Drohne mit Kamera betreibt, muss sich in der Regel auch bei einem Gewicht unter 250 Gramm als Betreiber registrieren.

In der offenen Betriebskategorie gilt grundsĂ€tzlich eine maximale Flughöhe von 120 Metern ĂŒber dem nĂ€chstgelegenen Punkt der ErdoberflĂ€che. Je nach Drohnenklasse gelten zusĂ€tzlich die Unterkategorien A1, A2 oder A3 und entsprechende Abstandsregeln.

Auch die sogenannte Remote-ID ist 2026 weiterhin Bestandteil der EU-Drohnenregeln. Sie gilt allerdings nicht pauschal fĂŒr jede beliebige Drohne, sondern insbesondere fĂŒr bestimmte klassifizierte Drohnen und fĂŒr EinsĂ€tze in der speziellen Betriebskategorie.

Vor jedem Drohnenflug: aktuelle Flugzonen prĂŒfen

Drohnenpiloten sind selbst dafĂŒr verantwortlich, vor einem Flug zu prĂŒfen, welche Regeln am gewĂŒnschten Standort gelten.

Die offizielle Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) stellt dafĂŒr Informationen zu geografischen Gebieten und ein Kartenwerkzeug bereit. Dort lassen sich aktuelle EinschrĂ€nkungen fĂŒr DrohnenflĂŒge prĂŒfen.

Gerade in einer Region mit zahlreichen Schutzgebieten wie der SĂ€chsischen Schweiz sollte diese PrĂŒfung selbstverstĂ€ndlich sein.

Unser Fazit: Die SĂ€chsische Schweiz braucht keine Drohnen

NatĂŒrlich entstehen aus der Luft beeindruckende Bilder. Aber nicht alles, was technisch möglich ist, gehört in einen Nationalpark.

Die SĂ€chsische Schweiz lebt von ihrer Ruhe, ihrer ursprĂŒnglichen Landschaft und ihrer Tierwelt. Genau deshalb steht sie unter besonderem Schutz.

Im Nationalpark sind Drohnen verboten. Im Landschaftsschutzgebiet sind Start und Landung verboten und darĂŒber hinaus können weitere FlugbeschrĂ€nkungen gelten.

Wer die SĂ€chsische Schweiz besucht, sollte deshalb auf Drohnenaufnahmen verzichten und die Landschaft vom Boden aus genießen. Es gibt schließlich mehr als genug spektakulĂ€re Aussichtspunkte, fĂŒr die man weder Propeller noch Fernsteuerung braucht.

Bitte respektiert die Natur – und lasst die Drohne zu Hause.

Stand: August 2026. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Vorschriften und geografische FlugbeschrĂ€nkungen können sich Ă€ndern. Vor einem geplanten Drohnenflug sind deshalb immer die aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen und die Informationen der zustĂ€ndigen Behörden zu prĂŒfen.

2 Comments

    • Nochmehr Infos gibts hier https://versichertedrohne.de/drohnen-informationen.htm

      mfg