Foto- und Filmaufnahmen mit Drohnen in der Sächsische Schweiz
Seit einigen Jahren werden Drohnen im Hobby und Freizeitbereich immer beliebter. Auch Fotografen sind begeistert, wenn sie mit Hilfe so eines Quadro– oder Octocopters in der Lage sind, mal Aufnahmen aus der Vogelperspektive zu machen. Viele wissen jedoch nicht, dass bestimmte gesetzliche Regelungen beim Einsatz von Drohnen zu beachten sind.

©: Nationalparkverwaltung Sächsische Schweiz

Worauf müsst ihr achten, wenn ihr mit eurem Fluggerät im Nationalpark bzw. Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz Fotos aufnehmen oder filmen wollt?
Für den Betrieb von Fluggeräten gelten in Deutschland zunächst einmal die gesetzlichen Vorgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Details dazu weiter unten). Allerdings stehen Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz als einmaliger Landschafts- und Naturraum unter besonderem naturrechtlichem Schutz. In der Nationalparkverordnung werden daher in §6 Abs. 2 Satz 12 Einschränkungen für den Betrieb von Flugmodellen gesetzt.

Zusammenfassend kann man sagen: Egal, ob privat oder gewerblich, ohne schriftliche Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde, dürft ihr auf dem Gebiet des Nationalparks und im Landschaftsschutzgebiet nicht mit eurem Flugmodell starten oder landen.  Filmaufnahmen aus Flugobjekten, die unter der vorgeschriebenen Höhe von 600 Metern fliegen, sind nicht gestattet. Genehmigungen können bei der Landesdirektion Sachsen (LDS), Referat 45 – Naturschutz und Landschaftspflege beantragt werden.

Allgemeine Bestimmungen für den Betrieb von Fluggeräten in Deutschland 

Wie oben beschrieben, gelten allgemein für den Betrieb von Fluggeräten in Deutschland die gesetzlichen Vorgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Dort wird grundsätzlich unterschieden zwischen Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS). Demnach handelt es sich um ein Flugmodell, wenn das Gerät für Sport oder Freizeitzwecke genutzt wird. Sobald mit der Nutzung des Fluggerätes aber ein sonstiger, insbesondere gewerblicher Nutzen verbunden ist, handelt es sich um ein sogenanntes unbemanntes Luftfahrtsystem (UAS). Wenn ihr also bei der Nutzung einer Drohne nur eurem Hobby nachgeht und keinen Gewinn (z.B. durch den Verkauf der gemachten Bilder / Filme oder Werbeerlöse bei Youtube) erwirtschaftet, gelten für euch die Regelungen für das Flugmodell. (Nutzt ihr das Fluggerät nicht für Sport- und Freizeitzwecke, dann gelten die Regelungen für unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS).)

Wo dürft ihr als Hobbypilot mit euren Flugmodellen starten und landen? Braucht ihr eine Genehmigung dafür?
Generell gilt, dass ihr keine Genehmigung benötigt wenn euer Fluggerät inklusive Nutzlast (z.B. Kamera) max. 5,0 Kilogramm wiegt und ihr
–    das Gerät ausschließlich in direkter Sichtweite (d.h. Hilfsmittel wie Ferngläser, Datenbrille o.ä. zählen hier nicht dazu) fliegen lasst
–    das Flugmodell ausschließlich mindestens 1,5 km von Wohngebieten entfernt betreibt
–    das Flugmodell nicht auf einem Flugplatz, mindestens 1,5 km von der Außengrenze des Flughafens oder außerhalb des kontrollierten Luftraumes betreibt
–    und der Treibsatz weniger als 20 Gramm wiegt (bei Fluggeräten mit Raketenantrieb).

Quelle: https://www.lds.sachsen.de/luftverkehr/index.asp?ID=12256&art_param=478

Treffen obige Angaben nicht auf euch zu, erfahrt ihr hier, wo ihr eine Genehmigung einholen müsst. Grob zusammengefasst kann man sagen, dass Hobbypiloten in der Regel keine Lizenz zum Drohnenfliegen benötigen, wenn die Drohne privat genutzt wird und o.g. Punkte eingehalten werden. Gewerbliche Nutzer brauchen dagegen eine Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde. Wiegt die Drohne zwischen 5 und 25 Kilogramm ist eine Einzelerlaubnis nötig.

! Merke: grundsätzlich verbotene Orte sind: Unglücksorte oder Polizeieinsätze, Gefängnisse, Kasernen, Kraftwerke, Naturschutzgebiete und Flughäfen !

Wenn ihr euch näher mit den rechtlichen Aspekten, die beim Betrieb von Drohnen wichtig sind (zum Beispiel Einsatz von Drohnen allgemein bzw. das Aufnehmen & Veröffentlichen von Fotos und Filmen), beschäftigen wollt, dann empfehlen wir euch die Lektüre folgender Beiträge:

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr.

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